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Die authorisierte Verwendung der Kreditkarte beinhaltet die grundsätzlich unwiderrufliche Weisung des Karteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, den Zahlbetrag an den Akzeptanten, also den Händler, zu zahlen.

Das Kreditkartenunternehmen verlangt sodann auf dem vereinbarten Zahlungsweg, zumeist per Lastschrift, Aufwendungsersatz für die geleistete Zahlung. Zusätzlich wird der Händler mit Gebühren belastet.

Gegenüber dem Karteninhaber trägt das Kreditkartenunternehmen oder die ausgebende Bank die Beweislast für die authorisierte Verwendung der Kreditkarte. Wird bei der Zahlung ein Beleg verwendet oder erzeugt, kann dieser vom Karteninhaber unterschrieben werden. Der Beleg kann dann den Beweis für die authorisierte Verwendung erbringen. Stammt die Unterschrift nicht vom Kareninhaber, kann der Beweis nicht erbracht werden und der Karteninhaber ist zur Zahlung an das Kreditkartenunternehmen nicht verpflichtet.

Dies macht das Problem bei Verwendung der Kreditkarte im Internet oder am Telefon deutlich. Die Übergabe der Daten des Karteninhabers und der Kreditkartennummer erfolgt nicht schriftlich. Ein unterschriebener Beleg existiert nicht.

Bestreitet daher der Karteninhaber, die Kreditkarte verwendet zu haben, läßt sich der gegenteilige Beweis durch das Kreditkartenunternehmen kaum führen. Allenfalls in Verbindung mit der Entgegennahme der Waren, bei der die Bestellung der Ware sowie der vereinbarte Preis nicht gerügt wird, läßt sich ein solcher Beweis führen.

Wurde die Kreditkarte oder deren Daten daher unberechtigt verwendet, bleibt der Händler meistens auf dem Schaden sitzen. Der Karteninhaber dagegen braucht nicht zu fürchten, daß die Eingabe der Kreditkartendaten zu einem Schaden führt, weil die unberechtigte Verwendung durch einen Dritten, der die Daten z. B. bei der Übertragung ausgespäht hat, keinen Anspruch gegen ihn begründen kann.

Die verschlüsselte Übertragung der Kreditkartendaten enthält weder für den Händler, noch für den Kunden, irgendwelche Vorteile hinsichtlich der Zahlung. Sie verhindert lediglich das Ausspähen der Daten durch unberechtigte Dritte und kann daher nur zukünftige und unberechtige Verwendungen der Kreditkartendaten zu Lasten des verwendenden oder anderer Händler schützen.

Keinen Beweis kann die verschlüsselte Datenübertragung für die berechtigte Verwendung der Kreditkarte erbringen.

Der Kreditkarteninhaber, der eine unberechtigte Verwendung seiner Kreditkarte bemerkt, sollte jedoch bereits der Abrechnung durch das Kreditkartenunternehmen widersprechen, und nicht erst den Einzug der Forderung abwarten. Das Unterlassen eines Widerspruchs kann dazu führen, daß sich die Rückzahlung eines eingezogenen Betrages verzögert, da hierin ein Anerkenntnis der Abrechnung liegt.