NetLawyer.de
§
  HomeNewsUeberKontaktBedingungen
   
  EDV / IT
       
Tips_Tricks
Vertragsrecht
Recht_Geld
EDV
  Vertragsrecht
  Management
  Urheberrecht
  Hardwarekauf
Netzrecht
E-Commerce
Links
 
Vertragsrecht

EDV Verträge sind in verschiedenen Variationen denkbar. In Frage kommen Kauf-, Miet-, Werk-, Projekt oder Lizenzverträge. Unabhängig von deren Bezeichnung richtet sich das anzuwendende Recht nach der Vertragsleistung, die den wesentlichsten Teil des Vertrages darstellt.

Die darüber hinaus gehenden Probleme drehen sich zumeist um Leistung und Gewährleistung. Wer hat wann welche Rechte oder muß in welcher Höhe Schadensersatz leisten sind die am häufigsten gestellten Fragen.

 
Vertragsmanagement

Läuft bei der Vertragsdurchführung alles so wie geplant, ist juristische Beratung weder notwendig, noch hilfreich.

Doch wann läuft eigentlich alles so wie geplant? Wenn nach Abschluß eines Projektes oder Fertigstellung einer Software die Kosten doppelt so hoch sind, wie das ursprüngliche Budget war, sollten jedenfalls Zweifel an der Überflüssigkeit des Juristen angebracht sein.

Außerdem erhält der Auftraggeber am Ende nicht immer das, was er sich am Anfang vorgestellt hat. Das kann durch richtiges Vertragsmanagement zwar nicht immer verhindert, meistens aber abgemildert werden.

 
Urheberrecht

Bei dem Kauf oder der Erstellung von Software wird oft erst nach Fertigstellung das Urheberrecht betrachtet. Die Unternehmung, deren wesentliches Kapital eine Eigen- oder Fremdentwicklung ist, sollte sich die erforderlichen Rechte bereits vor Beginn der Arbeiten sichern.

Hardware

Was muß sich ein Käufer eigentlich alles gefallen lassen, wenn der neue PC nicht so funktioniert wie erwartet?

Der Kauf einer Festplatte oder anderer einzelner Hardwareteile bedeutet nicht automatisch auch, daß keine Rechte bestehen. Auch ist der Käufer nicht etwa auf Kulanz, oder darauf angewiesen, eine Hotline kostenpflichtig anzurufen. Vielmehr können die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht völlig abbedungen werden.

Selbst der Versandhandel muß bei Kaufverträgen einige Rechte des Käufers beachten.

Der ahnungslose Verkäufer kann sich auch nicht so einfach darauf herausreden, daß der Karton schon offen, und damit ein Umtausch ausgeschlossen ist.