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Vertragsrecht |
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Management |
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Urheberrecht |
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Hardwarekauf |
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EDV Verträge sind in verschiedenen
Variationen denkbar. In Frage kommen Kauf-, Miet-, Werk-, Projekt oder
Lizenzverträge. Unabhängig von deren Bezeichnung richtet sich
das anzuwendende Recht nach der Vertragsleistung, die den wesentlichsten
Teil des Vertrages darstellt.
Die darüber hinaus gehenden Probleme
drehen sich zumeist um Leistung und Gewährleistung. Wer hat wann
welche Rechte oder muß in welcher Höhe Schadensersatz leisten
sind die am häufigsten gestellten Fragen.
Läuft bei der Vertragsdurchführung alles so wie
geplant, ist juristische Beratung weder notwendig, noch hilfreich.
Doch wann läuft eigentlich alles so wie geplant? Wenn
nach Abschluß eines Projektes oder Fertigstellung einer Software
die Kosten doppelt so hoch sind, wie das ursprüngliche Budget war,
sollten jedenfalls Zweifel an der Überflüssigkeit des Juristen
angebracht sein.
Außerdem erhält der Auftraggeber am Ende nicht
immer das, was er sich am Anfang vorgestellt hat. Das kann durch richtiges
Vertragsmanagement zwar nicht immer verhindert, meistens aber abgemildert
werden.
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Bei dem Kauf oder der Erstellung von Software wird
oft erst nach Fertigstellung das Urheberrecht betrachtet. Die Unternehmung,
deren wesentliches Kapital eine Eigen- oder Fremdentwicklung ist, sollte
sich die erforderlichen Rechte bereits vor Beginn der Arbeiten sichern.
Was muß sich ein Käufer eigentlich alles
gefallen lassen, wenn der neue PC nicht so funktioniert wie erwartet?
Der Kauf einer Festplatte oder anderer einzelner
Hardwareteile bedeutet nicht automatisch auch, daß keine Rechte
bestehen. Auch ist der Käufer nicht etwa auf Kulanz, oder darauf
angewiesen, eine Hotline kostenpflichtig anzurufen. Vielmehr können
die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht völlig abbedungen
werden.
Selbst der Versandhandel muß bei Kaufverträgen
einige Rechte des Käufers beachten.
Der ahnungslose Verkäufer kann sich auch nicht
so einfach darauf herausreden, daß der Karton schon offen, und damit
ein Umtausch ausgeschlossen ist.
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